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Allgemeine Verkaufsbedingungen für
Ärzte / Apotheken/ Unternehmen
§1 Allgemein -
Geltungsbereich
§2 Angebot – Angebotsunterlagen
§3 Preise - Zahlungsbedingungen
§4 Lieferzeit
§5 Gefahrenübergang - Verpackungskosten
§6 Mängelhaftung
§7 Gesamthaftung
§8 Eigentumsvorbehaltssicherung
§9 Gerichtsstand – Erfüllungsort
§1 Allgemein –
Geltungsbereich
1. Diese
Bedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von diesen
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des
Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn,
ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich
zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten auch
dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder
von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den
Besteller vorbehaltlos ausgeführt wurde.
2. Alle
Vereinbarungen, die zwischen der
Handelsvertretung Sigrid Matzen und dem
Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages
getroffen werden, sind in diesem Vertrag
schriftlich niedergelegt.
3. Die
Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§2 Angebot –
Angebotsunterlagen
1. Ist die
Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren, so kann sie innerhalb einer
Frist von 2 Wochen angenommen werden.
2. Für alle
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und
sonstigen Unterlagen behält sich die
Handelsvertretung Sigrid Matzen Eigentums- und
Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche
schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich"
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte
durch den Besteller bedarf es der ausdrücklichen
schriftlichen Zustimmung durch die
Handelsvertretung Sigrid Matzen.
§3 Preise –
Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten unsere Preise "ab Lager",
ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert
in Rechnung gestellt.
2. Die
gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren
Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der
Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von
Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung und der Einhaltung der gewährten
Fristen.
4. Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug)
sofort ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es
gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die
Folgen des Zahlungsverzugs.
5. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller
nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von der
Handelsvertretung Sigrid Matzen anerkannt sind.
Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
§4 Lieferzeit
1. Der Beginn der
von uns angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Einhaltung
unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtung des Bestellers voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
3. Kommt der
Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er
schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist
die Handelsvertretung Sigrid Matzen berechtigt,
den ihr insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt
zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
4. Sofern die
Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die
Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
Während des Annahmeverzuges hat die
Handelsvertretung Sigrid Matzen nur Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
5. Die
Handelsvertretung Sigrid Matzen haftet nach den
gesetzlichen Bestimmungen, soweit der
zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im
Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376
HGB ist. Die Handelsvertretung Sigrid Matzen
haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden
Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist
geltend zu machen, dass sein Interesse an der
weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten
ist.
6. Die
Handelsvertretung Sigrid Matzen haften ferner
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer ihr uns zu vertretenden
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihres
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen ist ihr
zuzurechnen. Sofern der Liefervertrag nicht auf
einer von der Handelsvertretung Sigrid Matzen zu
vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung
beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
7. Die
Handelsvertretung Sigrid Matzen haftet auch nach
den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von
ihr zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
8. Im übrigen
haftet die Handelsvertretung Sigrid Matzen im
Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche
Verzug im Rahmen einer pauschalierten
Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des
Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 %
des Lieferwertes.
§5
Gefahrenübergang – Verpackungskosten
1. Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist Lieferung "ab Lager" vereinbart.
2. Transport- und
alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der
Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen.
Der Besteller ist verpflichtet, für eine
Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu
sorgen.
3. Sofern der
Besteller es wünscht, wird die Handelsvertretung
Sigrid Matzen die Lieferung durch eine
Transportversicherung eindecken; die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Besteller.
§6 Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Bestellers setzen
voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
2. Soweit ein
Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller
nach Wahl der Handelsvertretung Sigrid Matzen
zur Nacherfüllung in Form einer
Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen
mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der
Mangelbeseitigung ist die Handelsvertretung
Sigrid Matzen verpflichtet, alle zum Zweck der
Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
Materialkosten zu tragen, soweit sich diese
nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach
einem anderen Ort als dem Erfüllungsort
verbracht wurde.
3. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach
seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung
zu verlangen.
4. Die
Handelsvertretung Sigrid Matzen haftet nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
einschließlich von Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit ihres Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit keine
vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet
werden können, ist die Schadensersatzhaftung auf
den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
5. Die
Handelsvertretung Sigrid Matzen haftet nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft
eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
6. Soweit dem
Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens
statt der Leistung zusteht, ist die Haftung auch
im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt.
7. Die Haftung
wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt;
dies gilt auch für die zwingende Haftung nach
dem Produkthaftungsgesetz
8. Soweit nicht
vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die
Haftung ausgeschlossen.
9. Die
Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12
Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§7 Gesamthaftung
1. Eine
weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in
§ 6 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs -
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer
Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823
BGB.
2. Soweit die
Schadensersatzhaftung der Handelsvertretung
Sigrid Matzen gegenüber ausgeschlossen oder
eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick
auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§8
Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Die
Handelsvertretung Sigrid Matzen behält sich das
Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller
Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,
ist sie berechtigt, die Kaufsache
zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache
durch die Handelsvertretung Sigrid Matzen liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die
Handelsvertretung Sigrid Matzen hätte dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der
Pfändung der Kaufsache durch die
Handelsvertretung Sigrid Matzen liegt stets ein
Rücktritt vom Vertrag. Sie ist nach Rücknahme
der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
2. Der Besteller
ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu
behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-
und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und
Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen.
3. Bei Pfändungen
oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der
Besteller unverzüglich die Handelsvertretung
Sigrid Matzen schriftlich zu benachrichtigen,
damit sie Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den entstandenen Ausfall.
4. Der Besteller
ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der
Handelsvertretung Sigrid Matzen jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura
-Endbetrages (einschließlich MWSt.) der
Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und
zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden
ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der
Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis der Handelsvertretung Sigrid
Matzen, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Sie verpflichtet sich jedoch,
die Forderung nicht einzuziehen, solange der
Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder
Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt
ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber
dies der Fall, so kann die Handelsvertretung
Sigrid Matzen verlangen, dass der Besteller die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
5. Die
Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch
den Besteller wird stets für die
Handelsvertretung Sigrid Matzen vorgenommen.
Wird die Kaufsache mit anderen, ihr nicht
gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt
die Handelsvertretung Sigrid Matzen das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Faktura -Endbetrag,
einschließlich MWSt.) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche
wie für die unter Vorbehalt gelieferte
Kaufsache.
6. Wird die
Kaufsache mit anderen, der Handelsvertretung
Sigrid Matzen nicht gehörenden Gegenständen
untrennbar vermischt, so erwerben sie das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes der Kaufsache (Faktura - Endbetrag,
einschließlich MWSt.) zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen
ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller
der Handelsvertretung Sigrid Matzen anteilmäßig
Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt
das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für die Handelsvertretung Sigrid
Matzen.
7. Der Besteller
tritt auch die Forderungen zur Sicherung der
Forderungen der Handelsvertretung Sigrid Matzen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung der
Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen.
8. Die
Handelsvertretung Sigrid Matzen verpflichtet
sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %
übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt ihr.
§9 Gerichtsstand
- Erfüllungsort
1. Sofern der
Besteller Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz
der Handelsvertretung Sigrid Matzen
Gerichtsstand; sie ist jedoch berechtigt, den
Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu
verklagen.
2. Es gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland; die
Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich
aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, ist der Geschäftssitz der
Handelsvertretung Sigrid Matzen Erfüllungsort.
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